(1) 1Eine eingeschränkte Nachrüstungspflicht besteht für den Fall, dass der Betreiber einer Anlage gemäß § 2 Absatz 2 nachweist, dass eine Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2
(2) Keine Nachrüstungspflicht besteht, wenn der Betreiber der Anlage nachweist, dass
§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Kursivdruck: Das Wort "annerkannten" wurde korrekt in "anerkannten" berichtigt