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Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes – SysStabV

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(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen und die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt, die ihnen durch ihre Verpflichtungen nach den §§ 11 bis 21 zusätzlich entstehenden jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu machen.

(2) Auf Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Die V ist gem. Art. 3 V v. 20.7.2012 I 1635 am 26.7.2012 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25