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Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes – SysStabV

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1Netzbetreiber müssen innerhalb von zehn Wochen nach der Übermittlung der Daten durch den Betreiber des Übertragungsnetzes gemäß § 11 Absatz 3 die Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2, deren Anlagen unmittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, unter Verweis auf diese Verordnung schriftlich oder elektronisch zur Nachrüstung auffordern (Nachrüstungsaufforderung).
2Die Nachrüstungsaufforderung hat mindestens Folgendes zu enthalten:

1.
die an der Anlage vorzunehmenden Frequenzschutzeinstellungen, die sich aus den nach § 11 Absatz 3 übermittelten Daten ergeben,
2.
einen Formularvordruck für die Bestätigung des Zugangs der Nachrüstungsaufforderung und für die Kenntnisnahme der Fristen nach § 18 und möglicher Sanktionen gemäß § 23 dieser Verordnung und § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, (Zugangsbestätigung),
3.
einen Formularvordruck für den Nachweis der Nachrüstung (Nachrüstungsbestätigung) sowie
4.
einen Formularvordruck für die Geltendmachung und den Nachweis eines Ausnahmefalles gemäß § 15 (Ausnahmebegehren).
2
3Die Formularvordrucke sind von den Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Die V ist gem. Art. 3 V v. 20.7.2012 I 1635 am 26.7.2012 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25