(2) 1Diese Verordnung ist nach Maßgabe von Satz 2 außerdem anzuwenden auf die Nachrüstung von:
2
- 1.
KWK-Anlagen - a)
mit einer installierten maximalen elektrischen Leistung von mehr als 5 000 Kilowatt,
- b)
mit einer installierten maximalen elektrischen Leistung von mehr als 100 Kilowatt bis einschließlich 5 000 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden,
- 2.
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 450 Kilowatt,
- 3.
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fester Biomasse mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt,
- 4.
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gasförmiger und flüssiger Biomasse, einschließlich Biomethan und Deponie-, Klär- sowie Grubengas, mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden,
- 5.
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt.
Satz 1 ist anzuwenden für die Nachrüstung von Anlagen
- 1.
im Höchstspannungsnetz, wenn die Anlagen vor dem 1. September 2004 in Betrieb genommen wurden,
- 2.
im Hochspannungsnetz, wenn die Anlagen vor dem 1. September 2004 in Betrieb genommen wurden,
- 3.
im Mittelspannungsnetz, wenn die Anlagen vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, und
- 4.
im Niederspannungsnetz, wenn die Anlagen vor dem 1. Juli 2012 in Betrieb genommen wurden.