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Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 – SVBezGrV 2025

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(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt:
2

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung auf 96 600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 050 Euro, und
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 118 800 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9 900 Euro.

(2) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2025 – 31.12.2025“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25