print

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 – SVBezGrV 2025

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 73 800 Euro festgesetzt.
2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6 150 Euro.

(2) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 66 150 Euro festgesetzt.
2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 512,50 Euro.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25