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Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 – SVBezGrV 2023

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(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung auf
87 600 Euro
jährlich, was umgerechnet auf den Monat 7 300 Euro ergibt und
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 107 400 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 8 950 Euro ergibt.

(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung auf
85 200 Euro
jährlich, was umgerechnet auf den Monat 7 100 Euro ergibt und
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 104 400 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 8 700 Euro ergibt.

(3) 1Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2023 – 31.12.2023“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
2Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2023 – 31.12.2023“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26