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Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 – SVBezGrV 2023

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(1) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 66 600 Euro festgesetzt.
2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 550 Euro.

(2) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 59 850 Euro festgesetzt.
2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 4 987,50 Euro.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25