Auf Grund
(1) 1Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 40 740 Euro.
2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 395 Euro.
(2) 1Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 39 480 Euro.
2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 290 Euro.
(1) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 66 600 Euro festgesetzt.
2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 550 Euro.
(2) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 59 850 Euro festgesetzt.
2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 4 987,50 Euro.
(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2021 beträgt 40 463 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 43 142 Euro.
(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt:
2
(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt:
2
(3) 1Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2023 – 31.12.2023“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
2Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2023 – 31.12.2023“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.