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Gesetz über die Gewährung von Investitionszulagen und zur Änderung steuerrechtlicher und prämienrechtlicher Vorschriften – StÄndG 1969

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(1)

(2) Änderungen und Ergänzungen der Satzungen des Verbandes, die mit Rücksicht auf Absatz 1 vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

Zuletzt geändert durch Art. 124 V v. 29.10.2001 I 2785
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25