Bescheinigungen, die nach § 1 Nr. 5 in der bis zum 21. Oktober 2005 geltenden Fassung ausgestellt worden sind, behalten in Bezug auf die darin zum Anhänger der Kombination enthaltenen Angaben weiterhin ihre Gültigkeit.
Zuletzt geändert durch Art. 481 V v. 31.8.2015 I 1474
Die Geltung der V ist durch § 8 idF d. V v. 11.11.2010 I 1624 über den 31.12.2010 hinaus verlängert worden