print

Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung – StVOAusnV 9

arrow_left arrow_right

Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der Straßenverkehrs-Ordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 481 V v. 31.8.2015 I 1474
Die Geltung der V ist durch § 8 idF d. V v. 11.11.2010 I 1624 über den 31.12.2010 hinaus verlängert worden
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25