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9. Ausnahmeverordnung zur StVO – StVOAusnV 9

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Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze in jedem Fall der kleinere Wert gilt.

Zuletzt geändert durch Art. 481 V v. 31.8.2015 I 1474
Änderung durch Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 382 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Die Geltung der V ist durch § 8 idF d. V v. 11.11.2010 I 1624 über den 31.12.2010 hinaus verlängert worden
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26