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9. Ausnahmeverordnung zur StVO – StVOAusnV 9

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Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindestens mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) gekennzeichnet sein.

Zuletzt geändert durch Art. 481 V v. 31.8.2015 I 1474
Änderung durch Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 382 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Die Geltung der V ist durch § 8 idF d. V v. 11.11.2010 I 1624 über den 31.12.2010 hinaus verlängert worden
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26