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Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen – StrRehaHomG

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(1) Ist ein Urteil auch aufgrund anderer als der in § 1 Absatz 1 genannten Strafvorschriften ergangen, so wird der Teil des Urteils aufgehoben, der auf den in § 1 Absatz 1 genannten Strafvorschriften beruht.

(2) Absatz 1 gilt für strafgerichtliche Unterbringungsanordnungen entsprechend.

Geändert durch Art. 5 G v. 11.7.2022 I 1082
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25