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Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen – StrRehaHomG

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Eintragungen im Bundeszentralregister über strafgerichtliche Urteile oder Unterbringungsanordnungen, deren vollständige Aufhebung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 festgestellt wurde, sind auf Antrag des Verurteilten zu tilgen.

Geändert durch Art. 5 G v. 11.7.2022 I 1082
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25