(1) 1Der Anspruch auf Entschädigung ist bis einschließlich 21. Juli 2027 beim Bundesamt für Justiz geltend zu machen.
2Das Bundesamt für Justiz setzt die Höhe der Entschädigung durch Verwaltungsakt fest.
(2) Antragsberechtigt ist die rehabilitierte Person.
(3) 1Für die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 ist eine Ausfertigung des nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgehobenen Urteils oder eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.
2Für die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 muss der Antragsteller ferner die Zeiten der Freiheitsentziehung glaubhaft machen.
3Zur Glaubhaftmachung kann auch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zugelassen werden.
4Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist das Bundesamt für Justiz zuständig.
(4) Für das Entschädigungsverfahren beim Bundesamt für Justiz werden keine Kosten erhoben.