(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein statt.
(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen.
2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
3Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zehn Stunden.
2Davon entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe sieben Stunden.
3Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten.
4Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen drei Stunden.