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Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
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- a)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen entgegennehmen und weiterleiten
- b)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, für Baustile und Bauteile sowie für technische und gestalterische Arbeitsaufgaben anwenden
- c)
Sachverhalte darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigen
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- d)
Kundenanforderungen und Arbeitsaufträge erfassen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- e)
Kunden und Kundinnen über Eignung und Eigenschaften von Werkstoffen informieren
- f)
Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situationsgerecht führen
- g)
Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren, Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und Absprachen dokumentieren
- h)
den Kunden und Kundinnen Serviceleistungen erläutern
- i)
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
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Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
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- a)
Arbeitsabläufe festlegen und dabei ergonomische, ökologische, konstruktive, fertigungstechnische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Arbeitsschutz planen und Arbeitsmittel festlegen
- c)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und Zeitaufwand dokumentieren
- d)
örtliche Gegebenheiten bei der Arbeitsvorbereitung sowie Witterungs- und Klimabedingungen berücksichtigen
- e)
Informationen zu Untergründen, Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen sowie technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen beschaffen und nutzen
- f)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, technische Regelwerke, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen
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- g)
Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammenstellen
- h)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern, Messungen durchführen und Messergebnisse protokollieren
- i)
Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen
- j)
Skizzen, Bau- und Werkzeichnungen anfertigen und anwenden
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- k)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, Daten sichern und Datenschutz unter Beachtung der Vorschriften anwenden
- l)
Aufgaben im Team planen und umsetzen
- m)
analoge und digitale Medien einsetzen und branchenspezifische Software anwenden
- n)
Leistungsverzeichnisse und Angebote berücksichtigen
- o)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen
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Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
persönliche Schutzausrüstung verwenden
- c)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- d)
Gegebenheiten auf der Baustelle mit Skizzen und Plänen abgleichen
- e)
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
- f)
Wasser- und Energieversorgung veranlassen
- g)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- h)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen und Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
- i)
Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen sowie Rohblöcke und Werkstücke transportieren, aufbänken und lagern
- j)
Leitern und Gerüste auswählen und auf Verwendbarkeit prüfen sowie Leer-, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen
- k)
Gefahrstoffe unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen
- l)
Abfallstoffe lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen
- m)
Arbeitsplatz übergeben
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Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
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- a)
Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und warten
- b)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
- c)
Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen und dokumentieren
- d)
Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und Störungsbeseitigung veranlassen
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Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
Hilfsstoffe, insbesondere Dichtungs-, Klebe- und Anstrichmittel, nach Verwendungszweck zuordnen
- b)
Abdichtungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von technischen Regelwerken durchführen und elastische Fugen herstellen
- c)
chemische Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, sowie Metalle, Kunststoffe und Imprägnierungen unter Berücksichtigung von Herstellerangaben lagern, auswählen und verarbeiten und Verklebungen durchführen
- d)
Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Trennen, Umformen, Bohren und Feilen, bearbeiten
- e)
Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
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Herstellen und Bearbeiten von Werkstücken aus Blöcken und Platten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
natürliche und künstliche Steine unterscheiden und auswählen
- b)
Rohblöcke für die Verwendung, insbesondere unter Berücksichtigung der natürlichen Lager und Fehler, beurteilen und auswählen
- c)
Rohblöcke, insbesondere durch Spalten und Stoßen, teilen
- d)
Bearbeitungstechniken auswählen und Maße übertragen
- e)
Verfahren zur Herstellung und Bearbeitung von Flächen, insbesondere bei Hart- und Weichgestein, festlegen
- f)
ebene, hohle, gewölbte und ausgeklinkte Flächen von Hand und mit handgeführten Maschinen herstellen
- g)
Oberflächen von Hand und mit handgeführten Maschinen endbearbeiten
- h)
bearbeitete Flächen beurteilen und vor Beschädigungen schützen
- i)
ein- und mehrhäuptige Steine herstellen
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- j)
Platten und Werkstücke, insbesondere durch Sägen, Ausklinken und Bohren, maschinell bearbeiten
- k)
Oberflächen mit Maschinen endbearbeiten
- l)
gebrauchte Platten und Werkstücke aufarbeiten
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Herstellen von Profilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
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- a)
Profile unterscheiden und auswählen
- b)
Schablonen herstellen und Formen übertragen
- c)
Falze, Fasen und runde Profilglieder ausarbeiten
- d)
zusammengesetzte Profile ausarbeiten
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- e)
um- und totlaufende Profile ausarbeiten
- f)
Profile an gebogenen Flächen ausarbeiten
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Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
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- a)
eingesetzte Flächen nach Vorgaben, insbesondere durch Ausfräsen, herstellen
- b)
Materialien für Einlegeteile nach Gestaltungsvorgaben auswählen
- c)
Einlegeteile herstellen, einpassen und befestigen
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Herstellen von Schriften, Symbolen und Ornamenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
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- a)
Schriften, Symbole und Ornamente unterscheiden und auswählen
- b)
Schriften, Symbole und Ornamente zeichnen und übertragen
- c)
vertiefte und erhabene Schriften in unterschiedlichen Techniken herstellen
- d)
Schriften und Oberflächen farblich fassen
- e)
Schriften und Oberflächen vergolden
- f)
Metallschriften anbringen
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- g)
Symbole und Ornamente nach Vorgaben entwerfen
- h)
Symbole und Ornamente in unterschiedlichen Techniken ausführen
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Herstellen von Bauteilen aus mineralisch gebundenen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
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- a)
mineralisch gebundene Materialien unterscheiden und auswählen
- b)
Brettschalungen, insbesondere für Fundamente, herstellen und abbauen
- c)
Bewehrungen aus Betonstabstahl herstellen und einbauen
- d)
Bindemittel und Zuschläge zuordnen
- e)
Betone nach Rezept herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen
- f)
Betone einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
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Verarbeiten von künstlich hergestellten Steinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
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- a)
künstlich hergestellte Steine hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Verarbeitungsarten unterscheiden und auswählen
- b)
Maschinen, Werkzeuge, Hilfsstoffe und Bearbeitungsmethoden auswählen
- c)
künstlich hergestellte Steine bearbeiten
- d)
künstlich hergestellte Steine, insbesondere durch Kleben, verbinden
- e)
Oberflächen endbearbeiten
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Verlegen und Versetzen von Platten und Fliesen sowie Versetzen von Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
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- a)
Steine, Fliesen und Platten unterscheiden, lagern und nach Verwendungszweck auswählen
- b)
Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen
- c)
Untergründe auf Belegreife prüfen und vorbereiten
- d)
Platten und Fliesen, insbesondere aus Naturwerkstein, verlegen und Aussparungen herstellen
- e)
Werkstücke und Grabmale versetzen
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- f)
Verbindungstechniken festlegen und Verbindungsmittel, insbesondere für Klammer-, Dübel- und Bleiverbindungen, auswählen
- g)
Mauerwerk aus natürlichen und künstlichen Steinen herstellen
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Einsetzen von programmierbaren Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
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- a)
Einsatz von programmierbaren Maschinen für die Herstellung von Produkten beurteilen
- b)
Konstruktionen digital erstellen
- c)
Materiallisten und Zuschnittpläne generieren
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- d)
Zeichnungsdaten in maschinenlesbare Daten umwandeln
- e)
programmierbare Maschinen einrichten
- f)
Programme in Steuerungen einlesen, Werkzeugkorrekturen vornehmen und Programme abfahren
- g)
Programmabläufe überwachen und optimieren
- h)
Ursachen von Fehlern und Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
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- a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
- b)
durchgeführte Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren
- c)
Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
- d)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- e)
Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
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- f)
Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachen
- g)
Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren und Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- h)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- i)
Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellen
- j)
Produkte für den Versand, insbesondere durch Kennzeichnen, Verpacken und Lagern, vorbereiten
- k)
Kundengespräche bei der Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen
- l)
Kunden und Kundinnen über Gebrauch, Pflege und Instandsetzungsintervalle der hergestellten Produkte informieren
- m)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
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