(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten wie folgt zu gewichten:
| Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit mit |
30 Prozent, |
| Ausführen eines Auftrages mit | 20 Prozent, |
| Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten mit |
20 Prozent, |
| Anwenden von Fertigungs- techniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit |
20 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten“, „Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn