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Verordnung über den automatisierten Abruf von Steuerdaten – StDAV

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1Anhand der Aufzeichnungen ist zeitnah und in angemessenem Umfang zu prüfen, ob der Abruf nach § 30 Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung und nach dieser Verordnung zulässig war.
2Unbeschadet des Satzes 1 können aufgezeichnete Abrufe anlassbezogen geprüft werden.

Geändert durch Art. 3 V v. 12.7.2017 I 2360
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25