Steuerdaten-Abrufverordnung – StDAV

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1Anhand der Aufzeichnungen ist zeitnah und in angemessenem Umfang zu prüfen, ob der Abruf nach § 30 Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung und nach dieser Verordnung zulässig war.
2Unbeschadet des Satzes 1 können aufgezeichnete Abrufe anlassbezogen geprüft werden.

Zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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