- 1.
Anlass, Zweck und beteiligte Stellen des Abrufverfahrens,
- 2.
die notwendigen technischen Voraussetzungen und die verwendeten Programme,
- 3.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten,
- 4.
auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die verantwortlichen Stellen über die Abrufbefugnis anderer Behörden zu unterrichten sind,
- 5.
die Gruppen der zum Abruf berechtigten Personen (§ 3) und der Umfang der Abrufbefugnisse (§ 4),
- 6.
die protokollierende Stelle,
- 7.
die zur Identifizierung, Authentisierung und Verschlüsselung verwendeten Verfahren,
- 8.
die für die Vergabe und Verwaltung von Benutzerkennungen, Passwörtern und Ausweiskarten sowie die für die Prüfung der aufgezeichneten Abrufe und Stichproben zuständigen Stellen,
- 9.
Art und Umfang der Maßnahmen zur nachträglichen Überprüfung eingeräumter Abrufbefugnisse sowie die Frist zur Aufbewahrung der revisionsfähigen Unterlagen,
- 10.
die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach § 7,
- 11.
das Verfahren zur Erprobung und zur Qualitätssicherung der Programme vor dem Einsatz,
- 12.
die Fristen, nach deren Ablauf Daten zum Abruf durch Abrufberechtigte außerhalb der für die Speicherung verantwortlichen Stelle nicht mehr für einen Datenabruf bereitgehalten werden dürfen,
- 13.
die sonstigen zur Wahrung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen sowie zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen.