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Verordnung über den automatisierten Abruf von Steuerdaten – StDAV

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(1) 1Die Abrufbefugnis ist auf die Daten oder die Arten von Daten zu beschränken, die zur Erledigung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind.
2Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn der Aufwand für eine Beschränkung auf bestimmte Daten oder Arten von Daten unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht.

(2) 1Die Abrufbefugnis ist zu befristen, wenn der Verwendungszweck zeitlich begrenzt ist.
2Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn der Anlass für ihre Erteilung weggefallen ist.

Geändert durch Art. 3 V v. 12.7.2017 I 2360
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25