(1) Die Abrufbefugnis ist automatisiert zu prüfen
(2) Die Passwörter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind spätestens nach 90 Tagen, bei Kenntnisnahme durch andere Personen unverzüglich, zu ändern.
(3) 1Werden zur Authentifizierung automatisiert lesbare Ausweiskarten verwendet, so sind deren Bestand, Ausgabe und Einzug nachzuweisen und zu überwachen.
2Abhanden gekommene Ausweiskarten sind unverzüglich zu sperren.
3Der Inhaber darf die Ausweiskarte nicht weitergeben.
4Er hat sie unter Verschluss aufzubewahren, wenn er sie nicht zum Datenabruf verwendet.