Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin – SportFortbV

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(1) 1Begonnene Prüfungsverfahren zum Sportfachwirt und zur Sportfachwirtin (IHK) können bis zum 31. Dezember 2014 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
2Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 55 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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