Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum „Geprüften Sportfachwirt“ und zur „Geprüften Sportfachwirtin“ nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um in den verschiedenen Bereichen der Sportwirtschaft, insbesondere in Sportvereinen, Sportverbänden und Sportunternehmen, eigenständig umfassende und verantwortliche Aufgaben der Planung, Steuerung und Kontrolle unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Steuerungsinstrumente auszuüben.
2Des Weiteren ist nachzuweisen, dass die Chancen der branchenübergreifenden Zusammenarbeit, der Kooperation mit Partnern sowie des Sponsorings erkannt und genutzt werden.
3Regionale, nationale sowie internationale Entwicklungen und Trends sind zu berücksichtigen.
4Es ist festzustellen, dass folgende Aufgaben eigenständig und verantwortlich unter Beachtung wirtschaftlicher, rechtlicher und sozialer Zusammenhänge wahrgenommen werden können:
5
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Sportfachwirt“ oder „Geprüfte Sportfachwirtin“.
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer
(2) 1Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
2
(3) 1Die Berufspraxis nach Absatz 1 und 2 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.
2Dabei sind auch ehrenamtliche Tätigkeiten zu berücksichtigen.
(4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) 1Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
2
(2) 1Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
2
(3) 1Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
2
(4) 1In den Qualifikationsbereichen nach Absatz 2 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach § 4 zu prüfen.
2In den Handlungsbereichen nach Absatz 3 ist schriftlich in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach § 5 sowie mündlich zu prüfen.
3Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ durchzuführen.
(5) 1Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein situationsbezogenes Fachgespräch.
2Es soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht mit Gesprächspartnern kommuniziert werden kann und dabei argumentations- und präsentationstechnische Instrumente sachgerecht eingesetzt werden können.
(6) 1In der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann.
2Die Themenstellung soll sich auf die Handlungsbereiche nach Absatz 3 beziehen.
3Die Dauer der Präsentation soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten.
4Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.
(7) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person selbst formuliert und zusammen mit einer Kurzbeschreibung dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung der „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ eingereicht.
(8) 1Ausgehend von der Präsentation soll in dem Fachgespräch nachgewiesen werden, in Situationen der verschiedenen Bereiche der Sportwirtschaft, insbesondere in Sportvereinen, Sportverbänden und Sportunternehmen, Wissen anwenden und sachgerechte Lösungen vorschlagen zu können.
2Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.
(9) Die mündliche Prüfung nach Absatz 5 ist nur durchzuführen, wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebswirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können.
2Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden.
3Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5
(2) 1Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können.
2Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können.
3Außerdem sollen erarbeitete Kennzahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5
(3) 1Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“ sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden.
2Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können.
3Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5
(4) 1Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(5) 1Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:
2
| 1. | Volks- und Betriebswirtschaft | 60 Minuten, |
| 2. | Rechnungswesen | 90 Minuten, |
| 3. | Recht und Steuern | 60 Minuten, |
| 4. | Unternehmensführung | 90 Minuten. |
(6) 1Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern.
4Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(1) 1Im Handlungsbereich „Leitung und Vermarktung von Vereinen und Sportanlagen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Managementtechniken zur effektiven Prozesssteuerung im Geschäftsbetrieb einzusetzen.
2Strategien sollen entwickelt und deren Auswirkungen auf die Organisation aufgezeigt werden.
3Marktchancen sollen erkannt und eingeschätzt werden, um unternehmerische Entscheidungen vorzubereiten und zu treffen.
4Ziele sollen formuliert, Zielgruppen bestimmt und die jeweiligen Marktgegebenheiten beobachtet und analysiert werden.
5In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
6
(2) 1Im Handlungsbereich „Entwicklung und Umsetzung von allgemeinen sowie zielgruppenspezifischen Angeboten und Projekten im Sport“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Konzepte für Angebote zu entwickeln.
2Angebote sollen geplant, umgesetzt und einem kontinuierlichen Qualitätssicherungsprozess unterzogen werden.
3Dabei sind die Rahmenbedingungen zu berücksichtigen und die sport- und bewegungsbezogenen Trends zu beachten.
4Projekte sollen geplant, durchgeführt und kontrolliert werden.
5Es sollen Förderprogramme genutzt und Kooperationen begründet werden.
6In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
7
(3) 1Im Handlungsbereich „Konzeption und Organisation von regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen im Sport“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Konzepte für Veranstaltungen, unter Berücksichtigung der betrieblichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, zu erstellen.
2Veranstaltungen sollen geplant, umgesetzt und hinsichtlich der Zielerreichung überprüft werden.
3Schlussfolgerungen und sich ergebende Maßnahmen sollen aus der Bewertung der Ergebnisse abgeleitet werden.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5
(4) 1Im Handlungsbereich „Planung, Konzeption und Durchführung von Maßnahmen des Marketings und der Mittelbeschaffung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der Unternehmensphilosophie strategische und operative Ziele festzulegen.
2Aus diesen sollen Marketing-, Sponsoring- und Fundraisingmaßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden.
3Des Weiteren soll der Erfolg der Maßnahmen überprüft und bewertet werden.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5
(5) 1Im Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren.
2Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen geführt werden können.
3Des Weiteren soll bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden.
4Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt werden.
5In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
6
(6) 1Die schriftliche Prüfung der in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Handlungsbereiche wird auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt.
2Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 480 Minuten nicht unterschreiten und 510 Minuten nicht überschreiten.
3Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist aus den beiden schriftlichen Teilergebnissen gleichgewichtig zu bilden.
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist die Prüfungsleistung für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den jeweiligen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) 1Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
2
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
2
(2) 1Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
2
(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, der Bewertung für die schriftliche Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
3
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
2Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
2Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden.
(2) 1Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind.
2Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen einmal zu wiederholen.
3Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Die zu prüfende Person kann nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen.
2Diese besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten.
3Die zu prüfende Person wählt hierfür eine berufstypische Ausbildungssituation aus.
4Die Präsentation soll 15 Minuten nicht übersteigen.
5Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind in dem Fachgespräch zu erläutern.
6Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden.
7Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) 1Wer den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
2Wer auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen.
3Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Begonnene Prüfungsverfahren zum Sportfachwirt und zur Sportfachwirtin (IHK) können bis zum 31. Dezember 2014 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
2Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
–(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
| Punkte | Note als Dezimalzahl |
Note in Worten |
Definition |
|---|---|---|---|
| 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 98 und 99 | 1,1 | ||
| 96 und 97 | 1,2 | ||
| 94 und 95 | 1,3 | ||
| 92 und 93 | 1,4 | ||
| 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 90 | 1,6 | ||
| 89 | 1,7 | ||
| 88 | 1,8 | ||
| 87 | 1,9 | ||
| 85 und 86 | 2,0 | ||
| 84 | 2,1 | ||
| 83 | 2,2 | ||
| 82 | 2,3 | ||
| 81 | 2,4 | ||
| 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 78 | 2,6 | ||
| 77 | 2,7 | ||
| 75 und 76 | 2,8 | ||
| 74 | 2,9 | ||
| 72 und 73 | 3,0 | ||
| 71 | 3,1 | ||
| 70 | 3,2 | ||
| 68 und 69 | 3,3 | ||
| 67 | 3,4 | ||
| 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 63 und 64 | 3,6 | ||
| 62 | 3,7 | ||
| 60 und 61 | 3,8 | ||
| 58 und 59 | 3,9 | ||
| 56 und 57 | 4,0 | ||
| 55 | 4,1 | ||
| 53 und 54 | 4,2 | ||
| 51 und 52 | 4,3 | ||
| 50 | 4,4 | ||
| 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| 46 und 47 | 4,6 | ||
| 44 und 45 | 4,7 | ||
| 42 und 43 | 4,8 | ||
| 40 und 41 | 4,9 | ||
| 38 und 39 | 5,0 | ||
| 36 und 37 | 5,1 | ||
| 34 und 35 | 5,2 | ||
| 32 und 33 | 5,3 | ||
| 30 und 31 | 5,4 | ||
| 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
| 20 bis 24 | 5,6 | ||
| 15 bis 19 | 5,7 | ||
| 10 bis 14 | 5,8 | ||
| 5 bis 9 | 5,9 | ||
| 0 bis 4 | 6,0 |
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
3Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
3
4Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
5
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)