(1) 1Die zu prüfende Person kann nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen.
2Diese besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten.
3Die zu prüfende Person wählt hierfür eine berufstypische Ausbildungssituation aus.
4Die Präsentation soll 15 Minuten nicht übersteigen.
5Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind in dem Fachgespräch zu erläutern.
6Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden.
7Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) 1Wer den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
2Wer auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen.
3Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)