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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland – SparSichSaarGDV

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1Die Leistung nach § 5 des Gesetzes wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 nur auf Antrag gewährt.
2Über die Anträge entscheidet die Oberfinanzdirektion Saarbrücken.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26