(1) Natürlichen Personen im Sinne von § 2 des Gesetzes werden gleichgestellt
(2) 1Die Gleichstellung nach Absatz 1 beschränkt sich auf Sparanlagen, die im Sinne der §§ 2 und 3 für Zwecke der Versorgung oder der Unterstützung natürlicher Personen (begünstigte Zwecke) gebunden waren.
2Als Versorgung gilt die Alters- und Invalidenversorgung für einen bestimmten Kreis natürlicher Personen einschließlich der Versorgung der Witwen und Waisen.
3§ 2 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt.
4Als Unterstützung gilt die Sorge für bedürftige oder minderbemittelte Personen.
(3) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 sind im übrigen die Begriffsbestimmungen der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) maßgebend.
§ 1 Abs. 3 Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. 96 Nr. 5 u. 6 G v. 14.12.1976 I 3341