(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 367) verordnet die Bundesregierung:
(1) Natürlichen Personen im Sinne von § 2 des Gesetzes werden gleichgestellt
(2) 1Die Gleichstellung nach Absatz 1 beschränkt sich auf Sparanlagen, die im Sinne der §§ 2 und 3 für Zwecke der Versorgung oder der Unterstützung natürlicher Personen (begünstigte Zwecke) gebunden waren.
2Als Versorgung gilt die Alters- und Invalidenversorgung für einen bestimmten Kreis natürlicher Personen einschließlich der Versorgung der Witwen und Waisen.
3§ 2 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt.
4Als Unterstützung gilt die Sorge für bedürftige oder minderbemittelte Personen.
(3) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 sind im übrigen die Begriffsbestimmungen der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) maßgebend.
§ 1 Abs. 3 Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. 96 Nr. 5 u. 6 G v. 14.12.1976 I 3341
(1) Eine Sparanlage gilt als für die begünstigten Zwecke gebunden, wenn das Vermögen des Berechtigten am 19. Dezember 1958 nach der Satzung oder der Verfassung oder einer sonst getroffenen verbindlichen Regelung für diese Zwecke zu verwenden war.
(2) 1Zugunsten der Einrichtungen der Wohlfahrtspflege im Sinne des
§ 8 der Gemeinnützigkeitsverordnung
wird vermutet, daß ihr Vermögen in vollem Umfange für die begünstigten Zwecke gebunden war.
2Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Centralausschuß für die Innere Mission der Deutschen Evangelischen Kirche einschließlich des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in Deutschland, Deutscher Caritas-Verband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt Hauptausschuß e.V., Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.), der Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen, der Deutsche Blindenverband e.V. und der Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V., ihre Untergliederungen und angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten gelten als Einrichtungen der Wohlfahrtspflege im Sinne des Satzes 1.
(3) Die Vermutung des Absatzes 2 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß aus dem Vermögen der Unterhalt und die Versorgung der zur Durchführung der satzungsmäßigen oder verfassungsmäßigen Zwecke tätigen Personen zu bestreiten waren.
(4) 1Das Vermögen von Pfründenstiftungen und gleichartigen Einrichtungen gilt als für die begünstigten Zwecke gebunden.
2Entsprechendes gilt für das Vermögen von Stiftungen, Legaten und ähnlichen Vermögensmassen, sofern diese überwiegend dazu bestimmt waren, Hilfe in Fällen der Not zu ermöglichen.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. 96 Nr. 6 G v. 14.12.1976 I 3341
1Diente das Vermögen des Berechtigten am 19. Dezember 1958 nur teilweise den begünstigten Zwecken, so gilt folgendes:
2
1Die Leistung nach § 5 des Gesetzes wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 nur auf Antrag gewährt.
2Über die Anträge entscheidet die Oberfinanzdirektion Saarbrücken.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland auch im Land Berlin.
2BGBl. I 1959, 563
2BGBl. I 1959, 563
| Altersgruppe 1948 | Rückstellung ffrs |
|---|---|
| 20 bis 24 Jahre | 460.000 |
| 25 bis 29 Jahre | 600.000 |
| 30 bis 34 Jahre | 740.000 |
| 35 bis 39 Jahre | 940.000 |
| 40 bis 44 Jahre | 1.180.000 |
| 45 bis 49 Jahre | 1.460.000 |
| 50 bis 54 Jahre | 1.840.000 |
| 55 bis 59 Jahre | 2.260.000 |
| 60 bis 64 Jahre | 2.820.000 |
| 65 bis 69 Jahre | 3.160.000 |
| 70 bis 74 Jahre | 2.640.000 |
| 75 bis 79 Jahre | 2.160.000 |
| 80 bis 84 Jahre | 1.720.000 |
| 85 bis 89 Jahre | 1.340.000 |
| 90 bis 94 Jahre | 1.020.000 |
| 95 bis 99 Jahre | 760.000 |
| 100 Jahre | 640.000 |
Anlage 2 Kursivdruck: Druckfehler, muß heißen 1958