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Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie – SonntRPapIndAusnV

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Wer Arbeitnehmer nach § 1 beschäftigt, hat einen Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 6.6.1994 I 1170
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25