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Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie – SonntRPapIndAusnV

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(1) Wer Arbeitnehmer nach § 1 beschäftigt, hat ein Verzeichnis zu führen, in dem für jeden dieser Arbeitnehmer zu vermerken sind

a)
die nach §§ 4 und 6 gewährten arbeitsfreien Sonn- und Feiertage sowie die Dauer und Lage der an diesen arbeitsfreien Tagen gewährten Ruhezeiten,
b)
die nach § 5 Abs. 2 gewährten Ersatzruhezeiten und deren Dauer.

(2) 1Das Verzeichnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen oder einzusenden.
2Es ist mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
3Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine einheitliche Form für das Verzeichnis vorschreiben.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 6.6.1994 I 1170
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25