SoldRehaHomG
Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten – SoldRehaHomG
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§ 4 Rechtsweg
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Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Geändert durch Art. 6 G v. 18.6.2026 I Nr. 183
Das G tritt gem. § 5 am 31.12.2040 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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