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Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger – SHVAufhAnO

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1Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können den Versicherungsvertrag zum Ende des Beitragszeitraumes schriftlich kündigen.
2Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
3Bis zum Ende des bei Inkrafttreten dieser Anordnung laufenden Beitragszeitraumes ist die Kündigung durch den Versicherungsnehmer zum Ende des Beitragszeitraumes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25