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Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger – SHVAufhAnO

(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)


Im Beitrittsgebiet in Teilen fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. IV Abschn. III Nr. 8 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1199 mWv 3.10.1990.

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(1) Die bestehenden Verträge zu freiwilligen Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger werden auf der Grundlage der bisherigen Versicherungsbedingungen und Tarife mit den in den Absätzen 2 und 3 getroffenen Festlegungen weitergeführt.

(2) 1Die Versicherungen erstrecken sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden und nicht auf versicherte Kosten, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden.
2Haftpflichtversicherungen erstrecken sich nicht auf die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser Stoffe.

(3) 1Für Haftpflichtversicherungen ist die Versicherungsleistung je versichertes Ereignis begrenzt auf 2 Millionen Deutsche Mark für Personenschäden und auf 500.000 Deutsche Mark für Sachschäden.
2Diese Versicherungssummen können durch vertragliche Vereinbarung erhöht werden.

(4) 1Für Tierversicherungen werden die Bewertungsnormen für die Tiere als Grundlage für die Beitragsbemessung und die Versicherungsleistungen aufgehoben.
2An deren Stelle tritt der tatsächliche Wert der Tiere.

1Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können den Versicherungsvertrag zum Ende des Beitragszeitraumes schriftlich kündigen.
2Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
3Bis zum Ende des bei Inkrafttreten dieser Anordnung laufenden Beitragszeitraumes ist die Kündigung durch den Versicherungsnehmer zum Ende des Beitragszeitraumes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.

1Änderungen der Tarife finden auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverhältnisse von Beginn des nächsten Beitragszeitraumes ab Anwendung.
2Der Versicherungsnehmer kann bei einer Anhebung des Beitrages innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Versicherers hierüber zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragserhöhung wirksam wird.

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Geschäftsführender Minister der Finanzen

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25