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Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – SeeStrOV

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(1) Für die Überwachung der Vorschriften dieser Verordnung sind die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden nach Maßgabe des § 55 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung zuständig; § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden können von den Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien, soweit dies nach den Internationalen Regeln zulässig ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.12.2021 I 5188
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26