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Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – SeeStrOV

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1Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
2Satz 1 gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, soweit diese Maßnahmen des Such- und Rettungsdienstes in Seenotfällen nach § 1 Nr. 7 des Seeaufgabengesetzes durchführen, entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.12.2021 I 5188
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26