(1) 1Nationale Fortbildungslehrgänge im Sinne des § 4 Abs. 1 werden vom Bundesamt auf Antrag anerkannt, wenn sie den Vorgaben der von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation herausgegebenen Modellkurse 3.19 "Beauftragter zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff" und 3.20 "Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen" (VkBl.
22004 S. 519) entsprechen.
3Näheres regelt das Bundesamt durch Verwaltungsvorschrift.
(2) 1Über die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 stellt das Bundesamt einen amtlichen Nachweis für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren aus.
2Das Bundesamt überprüft stichprobenweise die Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1. Hierzu ist ihm der Zugang zu den Fortbildungslehrgängen zu ermöglichen.
3Erforderliche Unterlagen sind dem Bundesamt auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
4Wenn die der Anerkennung zu Grunde liegenden Voraussetzungen entfallen, ist diese zu widerrufen und der entsprechende Nachweis einzuziehen oder für ungültig zu erklären.