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Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren – SeeEigensichV

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1Anträge nach § 7 Absatz 2a auf Genehmigung des Zusatzes zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Absatz 1b in der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung können bereits vor dem 1. Dezember 2013 bearbeitet werden.
2Genehmigungen werden frühestens mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 erteilt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.12.2023 I Nr. 373
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25