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Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung – SchwHKlV

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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt,
2.
entgegen § 2 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass das Fleisch entsprechend den dort genannten Anforderungen klassifiziert ist,
3.
entgegen § 2 Absatz 6 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet,
4.
entgegen § 2 Absatz 7 Satz 1 einen Muskelfleischanteil nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt,
5.
entgegen § 3 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Protokoll angefertigt wird,
6.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 ein Protokoll nicht oder nicht mindestens sechs Monate geordnet aufbewahrt oder
7.
entgegen § 4 Absatz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.

Neugefasst durch Bek. v. 16.8.1990 I 1809;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30.10.2024 I Nr. 342
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26