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Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper – SchwHKlV

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Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.

Neugefasst durch Bek. v. 16.8.1990 I 1809;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30.10.2024 I Nr. 342
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25