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Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 – SchwarmfdPV

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Der Prüfer hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen den Prüfungsbericht zu erläutern.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25