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Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 – SchwarmfdPV

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1Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer die Prüfung vor Ort geleitet hat.
2Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25