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Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen – SchVerschrFrdWäG

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Die Vorschriften dieses Gesetzes finden sinngemäß auch auf nicht in Wertpapieren verbriefte Schuldverpflichtungen des zwischenstaatlichen Geld- und Kapitalverkehrs Anwendung, die aus Auslandskrediten oder Ausländerguthaben herrühren und auf ausländische Währung mit oder ohne Goldklausel lauten.

geändert durch Art. 46 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25