Schnellladegesetz – SchnellLG

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1Die Errichtung und der Betrieb von Schnellladepunkten und Schnellladestandorten an Bundesfernstraßen liegt im überragenden öffentlichen Interesse, solange und soweit eine bedarfsdeckende Ausstattung noch nicht erreicht ist.
2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den Zeitpunkt, zu dem die bedarfsdeckende Ausstattung mit Schnellladepunkten und Schnellladestandorten erreicht ist, im Bundesanzeiger bekannt.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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