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SchnellLG
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Gesetz über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge – SchnellLG
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§ 10 Inkrafttreten
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Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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