(1) 1Das zu bewertende Schiff ist im Rahmen der Wertermittlung zu besichtigen.
2Dabei sind sämtliche an Bord befindliche Schiffspapiere einzusehen.
3Hierbei sind die Klassifikationen von Schiffskörper und Maschinenanlage zu ermitteln; die Gültigkeitsdauer der Klassifikationszertifikate ist festzustellen.
4Die Besichtigung kann auch durch einen anerkannten technischen Sachverständigen erfolgen.
(2) Auf eine Besichtigung kann verzichtet werden, wenn