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Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Schiffen und Schiffsbauwerken nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes – SchiffsBelWertV

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1Bei Schiffsbauwerken ist als Schiffsbeleihungswert der Zustandswert zu ermitteln.
2Der Zustandswert entspricht dem Bautenstand, der durch einen technischen Sachverständigen oder die Werft schriftlich zu bestätigen ist.
3Im Rahmen der Beleihungswertermittlung sind die Baubeschreibungen, die Bauzeichnungen und die mit der Werft geschlossenen Verträge einzusehen.

Geändert durch Art. 6 V v. 4.10.2022 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25