(1) 1Der Tierhalter eines Zuchtbetriebes mit mehr als drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich
(2) 1Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote
1 auf über 20 vom Hundert oder die Abortquote2 von über 2,5 vom Hundert an, so hat der Tierhalter eine Untersuchung durch den Tierarzt gemäß § 7 Absatz 1 zur Feststellung der Ursache zu veranlassen. 2§ 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.