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Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen – SchHaltHygV

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Zucht- oder Nutzschweine dürfen nicht gemeinsam mit Schlachtschweinen aus einem anderen Betrieb befördert werden.

Neugefasst durch Bek. v. 2.4.2014 I 326;
zuletzt geändert durch Art. 134 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25